Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle durch den Kunden („Auftraggeber“) beauftragten und durch die Greenvolt AG, Mossmattstrasse 9, 8953 Dietikon („Unternehmer“) erbrachten Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

Diese AGB sind abrufbar unter www.greenvoltag.ch

1. Offertstellung und Offerte
1.1 Erstellen der Offerte

Die Unternehmerin erstellt eine Offerte, basieren auf einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes (eine rein visuelle Besichtigung). Sollte die Leistung der Unternehmerin erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei dieser Analyse nicht erkennbar waren (namentlich, nicht abschliessend: asbesthaltige Materialien, unübliche Dachkonstruktionen, spezielle Bauzonen, spezielle & neue Netzanforderungen), so ist die Unternehmerin berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Auftraggeber eine neue, revidierte Offere zuzustellen.
Der Kunde kann diesfalls wählen, ob er die revidierte Offerte annehmen oder keinen neuen Vertrag eingehen will. Angefallene Arbeiten und geleisteter Aufwand wird dem Kunden in Rechnungen gestellt.

1.2 Modulanzahl
Die Anzahl Module in der Offerte basiert auf den vorhandenen Angaben von Plänen oder Fotos – nach bestem Wissen und Gewissen. Solange das Dach nicht ganz genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch leicht variieren.

1.3 Erteilen des Auftrags
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag schriftlich, per Brief oder Email und bezieht sich dabei ausdrücklich auf eine ensptechendes Angebot.

1.4 Dauer Gültigkeit der Offerte
Das Angebot ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, während 60 Tagen ab Datum Offertstellung verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmen frei.
Enthält das Angebt lediglich Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich.

1.5 Eigentum an den Offertunterlagen
Alle vom Unternehmer ausgearbeiteten Unterlagen, wie Angebot, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Studien, Vorausmasse und Modelle bleiben sein Eigentum. Es ist verboten, diese ohne Zustimmung des Unternehmers weiterzugeben oder für Arbeiten, die nicht vom offerierenden Unternehmer ausgeführt werden, zu verwenden.

1.6 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Mit der Annahme der Offerte werden die unten aufgeführten Dokumente zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht das zuerst aufgeführte Dokument vor.
Offerte des Unternehmers mit den Beilagen
Folgende Allgemeine Offert- und Vertragsbedingungen für Solaranlagen:
SIA-Norm 118
SIA-Norm 2062

1.7 Gebäudestatik
Die Unternehmerin geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Unternehmerin vor Vertragsabschluss auf andere/spezielle Bauweisen hinzuweisen. Mit der Statik-Berechnung überprüft die Unternehmerin nur die von ihr verbauten Materialien (z.B. Unterkonstruktion, Module) und nicht die gesamte Gebäudestatik. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und akzeptiert diese auch.
Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere örtliche oder bauliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die in irgendeiner Art und Weise für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen der Unternehmerin von Bedeutung sein könnten. Sie informieren sich gegenseitig umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des geschlossenen Vertrages in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder unerwünschten Ergebnisse führen könnten.

2. Preise / Zahlungsfristen / Fördergelder
2.1 Grundsatz
Wenn nichts anderes vermerkt ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferungen franko Baustelle / Domizil sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.

2.2 In den Preisen nicht inbegriffen sind:
Zuschläge für Überzeit, die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden.
Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht vorausseh-
bar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den Unternehmer anzuzeigen.
Vom Unternehmer nicht zu vertretende Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen aufgrund
von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.
Mehraufwendungen durch vom Auftraggeber gewünschte Ausführungsänderungen oder Zu-
satzbestellungen.
Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde.
Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung verändert, vereinbaren die Par-
teien vorgängig die neuen Preise.
Geleistete Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden nach Regie berechnet, sofern nicht
anders im Angebot vermerkt.
Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder Überprüfungsservice sind im Preis nicht erhal-
ten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen
zu Lasten des Auftraggeber und werden separat verrechnet.

2.3 Preisänderungen
Änderungen von Löhnen und Sozialbeiträgen die nach Vertragsabschluss infolge von Gesetzesänderungen oder Gesamtarbeitsverträgen eintreten, geben das Anrecht zu entsprechenden Änderungen des Angebotspreises, ausser es wurde ein Pauschalpreis vereinbart.
Vom Unternehmer nicht beeinflussbare Preisänderungen (Rohstoffanpassungen, Tarifänderungen infolge von Finanzmassnahmen des Bundes wie Mehrwertsteuer, usw.) nach Vertragsabschluss werden dem Auftraggeber oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zu deren Weiterverrechnung, sofern sie den Offertpreis um 20% übersteigen.

2.4 Akontorechnungen
Der Unternehmer ist berechtigt, Akontorechnungen entsprechend dem Baufortschritt zu stellen. Im Falle eines hohen Materialkostenanteils vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anzahlung.

2.5 Zahlungsbedinungen
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30% des Offertpreises werden mit Unterzeichnung der Offerte durch den Kunden umgehend fällig.
Die nächsten 30% sind bei Beginn der Arbeiten durch die Unternehmerin fällig. Weitere 30% sind bei Abschluss der Arbeiten zur Zahlung fällig.
Die letzten 10% sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Werkes (gemäss Auftragsbestätigung) zur Zahlung fällig. Die Unternehmerin wird mit der Erfüllung ihres Auftrags erst beginnen, wenn die Vorauszah-
lung geleistet wurde.

2.6 Fördergelder
Die Unternehmerin übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Fördergeldern. Auf Bedarf informiert sie den Auftraggeber.

3. Arbeitsbedingungen
3.1 Kosten
Werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, zeigt der Unternehmer dies dem Bauherrn an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Bauherr gegen- über dem Unternehmer keine Rechte geltend machen. Der Unternehmer kann seine Kosten gemäss diesen Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen in Rechnung stellen.

3.2 Mittel
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, stellt der Bauherr dem Unternehmer nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:

Elektrische Energie 230 V
Wasser
Auf Verlangen des Unternehmers einen geeigneten Platz und/oder einen abschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen.
Toiletten/WC
Zugang zu Elektroverteilungen, Standort Wechselrichter und Technikräume

3.3 Arbeitssicherheit
Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt sind, müssen bauseitig gewährleistet werden.

3.4 Temperatur
Bei verschiedenen Arbeiten kann eine mangelfreie Ausführung nur bei einer Temperatur von -5 bis +38° C gewährleistet werden. Bei tieferen oder höheren Temperaturen ist der Unternehmer brerechtigt, die Erstellung des Werks ohne jede Entschädigungspflicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten muss bauseitig zur Verfügung gestellt oder zusätzlich vergütet werden.

3.5 Einstellen der Arbeit
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmen aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Unternehmer den Kunden sofort darüber orientieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe hinzuweisen.
Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.

3.6 Schneefang
Die Unternehmerin hat den Dachbesitzer (und/oder Investor) über die Funktion bzw. den Nutzen der Schneefangeinrichtung informiert und hat ihm, angepasst an die konkrete Situation, entsprechende Empfehlungen abgeben. Wird auf die von der Unternehmerin empfohlene Schneefangeinrichtung verzichtet, ist eine Haftung für allfällige Folgeschäden ausgeschlossen.

4. Akkordarbeiten
Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Normen SIA 118/248, 118/246 und 118/244 anzuwenden.

5. Arbeiten als Subunternehmer
Ist die Unternehmerin als Subunternehmerin tätig, gelten die folgenden Bestimmungen:

5.1 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist für die Terminierung, die Vereinbarungen und das Ausmass der Arbeiten verantwortlich. Das Überprüfen der Statik, Dichtigkeit sowie Windlast von Dach und Gebäudehülle ist vorgängig durch Auftraggeber zu prüfen; dieser ist für die Richtigkeit der geprüften Werte verantwortlich.
Pläne und techn. Unterlagen für die reine Montagearbeit müssen rechtzeitig an die Unternehmerin zugestellt werden. Die Richtigkeit, der Stand der Pläne und die technischen Unterlagen sind durch den Auftraggeber zu prüfen.
Ein Baugerüst, erstellt durch den Auftraggeberm muss den Normen von SUVA entsprechen. Bei mangelhaften Aufbauten ist die Unternehmerin berechtigt, ihre Arbeiten ohne jede Vorwarnung einzustellen und eine Entschädigung für Wartezeit zu verrechnen. Dabei gelten die einschlägigen Suva-Richtlinien, die Bauarbeitenverordnung (BauAV), Verodnung über die Unfallverhütung (VAV) und die SIA-Normen.

5.2 Projektänderungen
Allgemeine Projektänderungen müssen frühzeitig, d.h. 20 Werktage vor deren Durchführung, bekannt gegeben werden.

5.3 Haftung und Gewährleistung
Die Unternehmerin schliesst jede Haftung für das durch den Auftraggeber gelieferte Material aus.
Die Unternehmerin ist berechtigt, einen ausgewiesenen Mehraufwand zu verrechnen, sollte das Material nicht vollständig und nicht zeitgerecht geliefert worden sein.
Eine Haftung der Unternehmerin für Hausdruchdringungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden während der Bauphase verursacht durch Dritte oder höhere Gewalt.
Als Abschluss der Montagearbeiten der Unternehmerin gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Messungen.
Die Gewährleistung der Unternehmerin ist beschränkt auf zwei Jahre.

6. Regiearbeiten
Bei Regiearbeiten werden Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet.
Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen.
Stundenansatz für Solararbeiten (DC) 110CHF excl. MwSt.
Stundenansatz für Elektroarbeiten (AC) 135CHF excl. MwSt.
Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.

7. Arbeitsorganisation
7.1 Bereitstellung von Daten und Unterlagen
Damit der Unternehmer die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen aufnehmen kann, muss der Bauherr oder dessen Vertretung rechtzeitig, jedoch zumindest 30 Arbeitstage im voraus, alle notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen.

7.2 Materialbestellungen
Die Materialbestellungen werden frühestens dann ausgeführt, wenn die erste Baubesprechung erfolgt ist und die unterzeichnete Auftragsbestätigung vorliegt sowie die Vorauszahlung beim Unternehmer eingegangen ist.

7.3 Haftung für Verzögerungen
Verzögerungen, wie nicht fertig gestellte Vorarbeiten, sind dem Unternehmer rechtzeitig mitzuteilen.
Falls der Unternehmer während seinen Arbeitsausführungen feststellt, dass er diese nicht fristgerecht fertig stellen kann, hat er dies dem Bauherrn oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen.

7.4 Vertragsauflösung
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern, wenn ein Termin aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.

7.5 Arbeitsunterbrüche
Vom Besteller zu vertretende Arbeitsunterbrüche, die vom Unternehmer nicht vorhersehbar sind, berechtigen den Unternehmer zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten.

8. Abnahme des Werkes
8.1 Gegenstand der Abnahme
Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk oder, wenn dies so vereinbart wurde, auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil sein.

8.2 Zeitpunkt der Abnahme
Der Unternehmer zeigt dem Besteller den Zeitpunkt der Abnahme mindestens 7 Tage im Voraus an. Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Kontrolle des ausgeführten Werks.
Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Regel ein Protokoll erstellt.

8.3 Durchführung der Abnahme
Das Werk gilt als abgenommen, wenn keine oder unwesentliche Mängel festgestellt werden.
Die Mängel sind vom Unternehmer in einer gemeinsam bestimmten Frist zu beheben.
Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, wird die Abnahme zurückgestellt.
Die Mängel müssen vom Unternehmer innert einer gemeinsam bestimmten Frist behoben werden. Nach der Mängelbehebung werden die beanstandeten Bauteile erneut gemäss Art. 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgenommen.

8.4 Genehmigung ohne Abnahme
Ohne Abnahme gilt das Werk im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Bauherrn als abgenommen. Allfällige Mängel sind dem Unternehmer dann innert 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln, die innert dieser Frist nicht angezeigt werden, sind verwirkt.

8.5 Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht das Werk (oder der Werkteil) in die Obhut und Gefahr des Bauherrn über. Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

9. Haftung für Mängel / Gewährleistung
Anwendbar sind die Bestimmungen der SIA Norm 118.

9.1 Nachbesserung
Soweit möglich, behält sich die Unternehmerin das Recht vor, selbst zu entscheiden, ob Wan-
delung, Minderung oder Ersatzvornahme bzw. Nachbesserung erfolgt.

9.2 Anzeige von Mängel
Nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist leistet der Unternehmer noch während 3 weiteren Jah-
ren Gewähr für die Mangelfreiheit seines Werkes. Gemäss der SIA-Norn 118 muss jeder
Mangel dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden.

9.3 Wegfall Gewährleistung
Die Gewährleistung des Unternehmers entfällt für Schäden, die auf einen fehlenden oder un-
sachgemässen Unterhalt zurückzuführen sind.
Der Unternehmer übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Qualität von bauseitig geliefertem Material (SIA 118/248, Art. 6.7). Hier gelten die Gewährleistungsregeln des Produzenten.
Auf vom Auftraggeber nur geliefertes, aber durch einen Dritten verlegtes, Material können nach der Montage keine Mängel auf dasselbe mehr geltend gemacht werden.
Sofern nachweislich die Montage mangelhaft war, übernimmt die Unternehmerin sämtliche Kosten für die Behebung der Montagemängel. Der Mangel ist vom Kunden zu beweisen.
Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mängel, sofern sie den vertraglichen vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgabe oder Wünsche, die durch ihn geäussert werden, auch tatsächlich realisiert und umgesetzt werden können. Insbesondere können baurechtliche Vorgabe oder Gründe, die beim Hersteller oder Lieferanten liegen, dazu führen, dass kein Anspruch auf die Einhaltung ästhetischer Vorgaben gewährt werden.
Führt der Auftraggeber eigenhändig oder mittels Beizug Dritte Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durch, entfällt die Gewährleistung der Unternehmerin für die betreffenden Teile.

9.4 Batteriespeichersysteme
Bei Batteriespeicherssystemen geleten zusätzlich die jeweiligen AGB des Batteriespeichersystemherstellers bzw. -lieferanten. Eine anderslautende Gewährleistung wird ausdrücklich
wegbedungen

9.5 Leistungsgarantien
Leistungsgarantien, die vom Hersteller montierter Anlagen gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden. Die Unternehmerin haftet nicht dafür.

10. Versicherungsschutz:
Der Anlagenbetreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass der Versicherungsschutz für seine Anlage nach Abnahme beauftragt wird oder die Versicherungssumme entsprechend erhöht wird (z.B. bei der Gebäudeversicherung).

11. Fristen und behördliche Bewilligungen
Die Unternehmerin übernimmt keine Garantie für die Erteilung von Bewilligungen. Sie übernimmt auch keine Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Auftraggebers und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ist der Sitz der Greenvolt AG